AK-Konsumententipps zum Nachlesen

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Höchstens zehn Jahre alter Energieausweis

Der Hausverwalter einer Wohnanlage hat, sofern nichts anderes beschlossen wurde, dafür zu sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis für das gesamte Gebäude vorhanden ist. Die Kosten für die Erstellung des Energieausweises werden dabei auf sämtliche Wohnungseigentümer aufgeteilt.

Der Energieausweis ist jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten zur Verfügung zu stellen.

Bei Verkauf bzw. Vermietung Ihrer Eigentumswohnung sollten Sie Ihre Hausverwaltung daher um Übermittlung einer Abschrift des Energieausweises ersuchen und nicht gleich selbst einen Energieausweis erstellen lassen.

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Vor Unterschrift alles genau lesen!

Vom Berater unrichtig ausgefüllte Risiko- und Anlegerprofile machen derzeit manchem Konsumenten, welcher bei einer Geldanlage geschädigt wurde, im Prozess Schwierigkeiten. Auch wenn im Gespräch die Rede davon war, dass auf absolute Sicherheit Wert gelegt wird, finden sich viele im Anleger- und Risikoprofil als dynamische spekulative Anleger wieder.

Selbst wenn Sie Ihrem Berater noch so vertrauen, lesen Sie alles, was Sie zu unterschreiben haben, genau durch, hinterfragen Sie jede einzelne Position und unterschreiben Sie nur dann, wenn alles, was angekreuzt wurde, auch den Tatsachen entspricht.

Ein Berater, der Sie an einer genauen Prüfung hindert oder Ihre Fragen als lästig abtut, hat Ihr Vertrauen nicht verdient.

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Absender unbedingt prüfen

Regelmäßig kommt es vor, dass von der Post oder Speditionen Pakete zugestellt werden, bei denen man sich als Konsument nicht sicher ist, dass man eine solche Sendung auch tatsächlich in Auftrag gegeben hat.

Ebenso regelmäßig handelt es sich dabei um Sendungen, die bei der Übernahme bezahlt werden müssen.

Nehmen Sie grundsätzlich keine Nachnahmepakete an, die keinen klaren Absender aufweisen oder von denen Sie nicht sicher sind, dass eine Bestellung getätigt wurde. In diesen Fällen kann es nämlich passieren, dass Sie Ihr Geld nicht mehr oder nur noch mit großem Aufwand zurückerhalten.

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Auf faire Vereinbarung achten

Seit der Wohnrechtsnovelle 2009 ist der Vermieter von Gesetzes wegen verpflichtet, die hinterlegte Kaution auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen. Die Kaution ist dabei unverzüglich nach Ende des Mietvertrages zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters herangezogen wird.

Streitigkeiten über die Höhe des Rückforderungsanspruches sind nunmehr im Außerstreitverfahren auszutragen. Diese Regelungen gelten jedoch nicht für Wohnungen, auf die das Mietrechtsgesetz nicht anzuwenden ist - wie etwa Dienstwohnungen oder Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern. Achten Sie bei der Miete solcher Wohnungen daher auf eine faire Vereinbarung im Mietvertrag!

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Es lohnt sich

Veränderungen gehören zum menschlichen Leben. Man kauft ein Haus, wird älter, Kinder werden groß und ziehen aus. All dies hat auch Auswirkungen darauf, welche Versicherungen Sie benötigen.

Es lohnt sich daher, in regelmäßigen Abständen zu hinterfragen, welche Versicherungen man in der konkreten Lebenssituation überhaupt noch braucht, bzw. welche man sich noch leisten kann und welchen Schutz man dringend zusätzlich haben sollte. Vielleicht ist die eine oder andere bereits bestehende Versicherung auch schon billiger zu bekommen. Eine regelmäßige Überprüfung des Versicherungsbestandes hat den Vorteil, dass man unnötige Versicherungen beendet, notwendige abschließt und auch die Prämienhöhen prüft.

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Recht auf Gewährleistung

Viele Unternehmen verlangen, dass der Konsument defekte Geräte bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in der Originalverpackung übergibt oder zurücksendet und verweigern ansonsten die Behebung eines Mangels oder die Auflösung des Kaufvertrages.

Dies ist nicht zulässig. Ein Käufer hat das Recht auf Gewährleistung, also auf mängelfreie Ware für sein Geld innerhalb der Gewährleistungsfrist. Diese Verpflichtung zur Behebung des Mangels, sei es durch Umtausch oder Auflösung des Vertrages, darf der Verkäufer nicht mit dem Argument verweigern, dass die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist.

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Zustand der Wohnung protokollieren

Bei Anmietung einer Wohnung empfiehlt es sich, den Zustand der Wohnung und des mitgemieteten Inventars genauestens in einem sogenannten "Übergabeprotokoll" zu beschreiben. Dieses Übergabeprotokoll sollte in zweifacher Ausfertigung von beiden Vertragsparteien - also von Mieter und Vermieter - gemeinsam erstellt und unterschrieben werden.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann anhand dieses Übergabeprotokolls klar überprüft werden, ob allfällige Schäden bereits bei Anmietung der Wohnung vorhanden waren oder erst im Zuge des Mietverhältnisses aufgetreten sind. Vor der Schlüsselrückgabe an den Vermieter sollten Sie als Mieter neben einem Rückstellungsprotokoll aus Beweisgründen auch Fotos vom Zustand der Wohnung anfertigen.

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Gesicherter Betrag sinkt Anfang 2010

Auf die Ängste der Sparer im letzten Jahr hat der Gesetzgeber rasch reagiert und die Einlagensicherung neu geregelt. Derzeit sind alle Einlagen wie Sparbuch, Giro-, Pensions- und Gehaltskonto von natürlichen Personen bis 31. Dezember 2009 inklusive der Zinsen in voller Höhe gesichert.

Die meisten wissen aber nicht, dass ab 1. Jänner 2010 der gesicherte Betrag pro Einleger und pro Bank wieder auf 100.000 Euro sinkt. Der Einzelne ist daher mit insgesamt maximal 100.000 Euro bei einer Bank abgesichert. Zusätzlich gibt es die gesetzliche Anlegerentschädigung, wonach die Forderungen von natürlichen Personen gegen eine Bank im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen bis zu 20.000 Euro gesichert sind.

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Angeschrieben wird der Bruttopreis

Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, sind verpflichtet, die Preise der Waren und Dienstleistungen sichtbar auszuzeichnen. Grundsätzlich sind die Preise brutto auszuzeichnen, also einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller anderen Abgaben und Zuschläge. Wird bei einem Preis nichts anderes angegeben, können Sie davon ausgehen, dass es sich um einen Bruttopreis handelt.

Der Unternehmer ist nicht berechtigt, den Preis nachträglich zu ändern mit der Begründung, dass es sich ursprünglich um einen Nettopreis gehandelt habe. Dies wäre lediglich dann möglich, wenn der Unternehmer von Anfang an ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um einen Nettopreis handelt.

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An Eigentümergemeinschaft übertragen

Was tun, wenn die neu errichtete Eigentumswohnung oder Allgemeine Teile der Wohnanlage erhebliche Baumängel aufweisen? Sofern der Bauträger die Mängel nicht von sich aus behebt, ist man als einzelner Wohnungseigentümer bei der Durchsetzung seiner Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche oft finanziell überfordert.

Für den Einzelnen besteht aber die Möglichkeit, diese Ansprüche an die Eigentümergemeinschaft zu übertragen, sofern diese damit einverstanden ist. Dann könnte anstatt des Einzelnen die Eigentümergemeinschaft gegen den Bauträger vorgehen. Das kann vor allem dann von Vorteil für alle Miteigentümer sein, wenn es um die Behebung von Schäden an der Bausubstanz oder an Allgemeinen Teilen der Wohnanlage geht.

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Schulden müssen aufgeteilt werden

Eine Scheidung ist, selbst wenn sie einvernehmlich erfolgen sollte, für alle Beteiligten immer eine große Belastung. Auch die bisher gemeinsamen Schulden müssen aufgeteilt werden. Manche einigen sich selbst darüber, bei anderen muss das Gericht ein Machtwort sprechen. Einer von beiden muss die Rückzahlung der Schulden übernehmen. Der andere kann beantragen, nunmehr Ausfallsbürge zu sein.

Dies heißt, dass er von der Bank nur noch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn gegen den Ex-Gatten erfolglos Exekution geführt wird oder aber dieser sich im Ausland befindet und die Exekution nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dieser Antrag muss allerdings bei Gericht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Danach ist es zu spät.

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Zustimmungen nötig

Nur im Fall einer Ehescheidung gibt es eigene Rechtsvorschriften darüber, dass das Mietverhältnis per richterlicher Entscheidung - auch gegen den Willen des Vermieters - auf nur einen der Ex-Ehepartner übergehen kann.

Bei schlichten Lebens- oder Wohngemeinschaften verlieren die einzelnen Mitmieter durch ihren bloßen Auszug aus der Wohnung nicht ihren Status. Für das rechtswirksame Ausscheiden eines Mitbewohners aus dem Mietverhältnis ist sowohl die Zustimmung der übrigen Mitmieter als auch die der Vermieterseite erforderlich!

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Versicherungsschutz prüfen

Existiert kein Gehsteig, muss vor dem Grundstück ein 1 Meter breiter Streifen geräumt und gestreut werden. Nicht jeder schaufelt gerne Schnee oder ist gar körperlich dazu in der Lage. Dann müssen Sie, um den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen, jemanden beauftragen, der für Sie diese Verpflichtung verlässlich wahrnimmt.

Haben Sie das Pech, dass Passanten zu Schaden kommen, weil Sie Ihrer Schneeräumpflicht nicht nachgekommen sind, so kann es passieren, dass Sie Schadenersatzansprüche leisten müssen. Es empfiehlt sich daher dringend auch den entsprechenden Versicherungsschutz zu prüfen.

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Neben dem Hinweis, dass der Makler auch die Interessen des künftigen Vertragspartners vertritt, hat das Infomationsblatt auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis des Maklers zum vermittelten Dritten aufmerksam zu machen. Ist der Makler seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen, dann haben Sie einen Anspruch auf Mäßigung der Provision!

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Schriftlicher Kaufvertrag

Viele private Autoverkäufer bekommen dadurch im Nachhinein Probleme. Die Gewährleistungspflicht beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre bei unbeweglichen wie einem Haus sogar drei Jahre. Der Private hat allerdings der Vorteil, dass er seine Gewährleistungsverpflichtung vertraglich ausschließen kann.

Die Unternehmer dürfen das nach dem Konsumentenschutzgesetz nicht. Um daher unliebsame teure Überraschungen für sie als privaten Verkäufer zu vermeiden, müssen Sie Ihre Gewährleistungsverpflichtung ausdrücklich in dem schriftlichen Kaufvertrag ausschließen.

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Der einzelne Wohnungseigentümer hat dann gegenüber der Bank keinen Anspruch auf Einsicht in die Kontobewegungen. Dazu ist regelmäßig nur der Hausverwalter berechtigt. Über Aufforderung muss der Verwalter aber gegenüber jedem Wohnungseigentümer die Kontoauszüge offen legen und sogar Kopien anfertigen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OGH besteht dieses Recht des Wohnungseigentümers auf Kontoeinsicht jederzeit und ist daher weder auf bestimmte Zeiträume noch auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt.

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