AK-Rechtstipps zum Nachlesen
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- Sonderzahlungen für Lehrlinge
- Wissenswertes zum Urlaubsanspruch
- Die Aufgaben des Betriebsrates
- Berücksichtigung von Spenden bei der Veranlagung
- Anspruch auf Kinderfreibetrag
- Beantragung von Sonderruhegeld
- Neuregelung der Altersteilzeit
- Reisezeit ist Arbeitszeit
- Der Wiedereinstieg nach der Schwangerschaft
- Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
- Kinderbetreuungskosten jetzt steuerlich absetzbar
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- So viel Urlaub steht Ihnen zu
- Pensionssplitting
- Spionagesoftware zur Arbeitnehmerkontrolle
- Krankenversicherungsschutz
- Verbot der Leistung von Überstunden für werdende und stillende Mütter
- Stillzeit
- Absolutes Beschäftigungsverbot
- Kündigungs- und Entlassungsschutz von Müttern im unbefristeten Arbeitsverhältnis
- Bekanntgabe der Schwangerschaft
- Diskriminierung
- Lehre und Matura
- Kündigung
- Postensuche
Sonderzahlungen für Lehrlinge
Unter Sonderzahlungen versteht man das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration. Die Höhen des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sind im jeweiligen Kollektivvertrag festgelegt und stehen für ein Kalenderjahr zu.
Ebenso ist im Kollektivvertrag geregelt, zu welchem Zeitpunkt die Sonderzahlungen ausbezahlt werden müssen. Wenn es für einen Lehrberuf keinen Kollektivvertrag gibt, müssen diese schriftlich mit dem Lehrberechtigten vereinbart werden.
Werden in einem Kalenderjahr nicht alle zwölf Monate im Betrieb gearbeitet, zum Beispiel weil der Lehrbeginn am 1. September ist, so stehen Sonderzahlungen nur im anteilsmäßigen Ausmaß zu, in diesem Fall sind Sonderzahlungen für die Monate September bis Dezember auszuzahlen.
Wissenswertes zum Urlaubsanspruch
Nach dem Urlaubsgesetz besteht grundsätzlich ein Anspruch auf fünf Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr. Nach Vollendung des 25. Dienstjahres im gleichen Betrieb steht eine sechste Woche Urlaub zu.
Bis zu fünf Jahre an Vordienstzeiten sind laut Urlaubsgesetz anzurechnen. Dies allerdings nur, wenn die einzelnen Beschäftigungen mindestens sechs Monate gedauert haben. Darüber hinaus sind weitere Anrechnungen für Schulzeiten über die Schulpflicht hinaus, für Studienzeiten etc. vorgesehen, wobei jedoch Begrenzungen für die Zusammenrechnung im Gesetz bestehen. Im ersten halben Jahr der Beschäftigung entsteht der Urlaub nur anteilig.
Nach sechs Monaten steht dann bereits der volle Urlaubsanspruch zum Verbrauch zur Verfügung. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Urlaub anteilig berechnet und der noch offene Rest als Urlaubsersatzleistung zur Auszahlung gebracht. Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass der/die Arbeitnehmer/in unberechtigt vorzeitig austritt. In diesem Fall steht keine Urlaubsersatzleistung zu.
Wenn bei der Beendigung mehr als der anteilige Urlaub bereits verbraucht ist, darf der Arbeitgeber nur dann den Überkonsum vom/von der Arbeitnehmer/in zurückverlangen, wenn der/die Arbeitnehmer/in unberechtigt vorzeitig ausgetreten ist, oder berechtigt entlassen wurde.
Die Aufgaben des Betriebsrates
Wenn in einem Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind, wobei der Arbeitgeber dabei natürlich nicht mitgerechnet wird, sind die Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrates gegeben.
Der Betriebsrat verhandelt Betriebsvereinbarungen, hat ein Recht auf Mitsprache bei Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten, ein Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, hat das Recht zu Kündigungen und Entlassungen Stellung zu nehmen und diese bei Gericht anzufechten, kann unter bestimmten Voraussetzungen Versetzungen verhindern und muss über alle die Arbeitnehmer/innen betreffenden Angelegenheiten informiert werden. Er sorgt für die Einhaltung der Betriebsvereinbarungen und des Kollektivvertrages.
Die Mitglieder des Betriebsrates haben einen besonderen Kündigungsschutz. Schon vorher besteht für die Mitglieder des Wahlvorstandes, und für die Kandidat/innen für den Betriebsrat ein Kündigungsschutz.
Berücksichtigung von Spenden bei der Veranlagung
Ab der Veranlagung 2009 können folgende Spenden geltend gemacht werden:
für mildtätige Zwecke, die überwiegend im Inland, in den Mitgliedstaaten der EU oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden
für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern bzw. für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit
für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden)
wie bisher: Zuwendungen an bestimmte Wissenschafts-, Forschungs- und Lehreinrichtungen
wie bisher: Zuwendungen an Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts
Die Abzugsfähigkeit ist mit zehn Prozent des Vorjahreseinkommens nach oben beschränkt. Die empfangende Spendenorganisation hat eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen, damit die Abzugsfähigkeit der Spenden gewährleistet ist.
Wer als begünstigter Spendenempfänger gilt, kann entweder auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen nachgelesen oder beim Finanzamt erfragt werden.
Anspruch auf Kinderfreibetrag
Wurde für ein Kind mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen, besteht ab 2009 der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag.
Dieser beträgt 220 Euro jährlich. Wird für dasselbe Kind von beiden Elternteilen der Kinderfreibetrag geltend gemacht, wird der Freibetrag begünstigt gesplittet. Es steht dann jedem Elternteil 60 Prozent des Freibetrages (das sind 132 Euro jährlich) zu.
Ebenso haben alle Personen Anspruch auf den Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich, denen für ein Kind mindestens sieben Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. In diesem Fall darf für dasselbe Kind ein weiterer Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich nur von der Person geltend gemacht werden, die mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hat. Das ist in der Regel die leibliche Kindsmutter oder der leibliche Kindsvater.
Da es sich bei dieser Steuerbegünstigung, wie der Name schon sagt, um einen Freibetrag handelt, können leider nur jene Elternteile eine Steuergutschrift erwarten, deren Einkommen über der Steuerfreigrenze liegt. Dies trifft ab einem durchschnittlichen Monatsbezug von ca. 1.011 Euro netto zu.
Beantragung von Sonderruhegeld
Versicherte, die in den letzten 30 Jahren 180 Monate oder insgesamt 240 Monate Nachtschwerarbeit verrichtet haben, können ab Vollendung des 57. Lebensjahres (Frauen ab Vollendung des 52. Lebensjahres) Sonderruhegeld beantragen.
Dieses wird von der Pensionsversicherungsanstalt solange gewährt, bis die Voraussetzung für eine Alterspension gegeben sind.
Voraussetzung ist, dass die ehemaligen Dienstgeber bei Vorliegen von Nachtschwerarbeit auch tatsächlich die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge entrichtet haben. Kam es trotz Verrichtung von Nachtschwerarbeit zu keiner Beitragsentrichtung, hat die Gebietskrankenkasse (GKK) aufgrund von gesetzlichen Verjährungsbestimmungen nur fünf Jahre Zeit, die Dienstgeber zur Zahlung von Beiträgen zu verpflichten. Bei länger zurückliegenden Nachtschwerarbeitszeiten haben Dienstnehmer die Möglichkeit, die Beiträge, welche vom Arbeitgeber zu leisten gewesen wären, selbst bei der GKK nach zu entrichten.
Ein solcher Einkauf von Nachtschwerarbeitszeiten ist nur möglich, wenn der Beweis erbracht wird, dass tatsächlich Nachtschwerarbeit verrichtet wurde und empfiehlt sich vor allem dann, wenn die erforderlichen Nachtschwerarbeitsmonate knapp nicht erreicht werden.
Neuregelung der Altersteilzeit
Mit 1. September 2009 tritt eine neue Regelung der Altersteilzeit in Kraft. Damit sollen Impulse am Arbeitsmarkt sowie ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Pension bewirkt werden.
Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte, die bis zu 60 Prozent der Normalarbeitszeit leisten, können im Wege der Altersteilzeit ihre Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent ihrer bisherigen Normalarbeitszeit reduzieren.
Sie erhalten dabei einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte ihres Teilzeitentgelts und des zuletzt bei Normalarbeitszeit bezogenen Entgelts. Bei einer Reduktion um 50 Prozent entspricht das Einkommen damit 75 Prozent des Letztbezuges.
Der Arbeitgeber erhält die Kosten dieses Lohnausgleichs und auch die Kosten dafür, dass er die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Letztbezuges abführt, zu einem guten Teil aus Mitteln des Arbeitsmarktservice.
Die Kosten werden zu 90 Prozent ersetzt, wenn es sich um eine kontinuierliche Reduktion der Arbeitszeit handelt. Beim Blockmodell, bei dem zu Beginn der Altersteilzeit die anschließende Freizeitphase eingearbeitet wird, beträgt der Ersatz lediglich 55 Prozent.
Reisezeit ist Arbeitszeit
Reisezeit ist grundsätzlich auch Arbeitszeit. Aktive Reisezeiten, in denen eine Arbeitsleistung erbracht wird sind entgeltpflichtige Arbeitszeit.
Kollektivverträge enthalten oft Regelungen
Beispiel: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges. Bei passiver Reisezeit (etwa Reisen im Schlafwagen) kann jedoch eine geringere Entlohnung vereinbart werden. Sehr oft enthalten Kollektivverträge Regelungen über die Bezahlung von Reisezeiten.
Wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten zu arbeiten, ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig. Und zwar, wenn dies zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.
Der Wiedereinstieg nach der Schwangerschaft
Spätestens vier Monate vor Ende der Karenz sollte mit der Firma Kontakt aufgenommen werden – auf jeden Fall, wenn nach der Karenz eine kürzere Arbeitszeit gewünscht ist.
Karenzanspruch bis zum 2. Geburtstag
Der Anspruch auf Karenz dauert höchstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Achtung: Wird länger Kinderbetreuungsgeld bezogen, heißt das nicht, dass man länger als zwei Jahre in Karenz bleiben kann.
Kontakt zum Betrieb halten
Während der Karenz ist der Arbeitgeber verpflichtet, über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren. Das sind zum Beispiel Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen oder Weiterbildungsmaßnahmen. Allerdings gibt es keine Sanktionsmöglichkeit, wenn der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht einhält.
Sicherer ist daher ein Kontakthalten mit dem Betrieb während der Karenz. Es erleichtert außerdem die Rückkehr.
Wir empfehlen, die Abteilung, den Betriebsrat oder das Personalbüro zu ersuchen, über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren, etwa durch Zusendung der Betriebs- oder Mitarbeiterzeitung oder durch Einladung zu Veranstaltungen.
Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
"Ausnahmsweise Zulassung" ist ab dem 18. Lebensjahr und mit entsprechender Praxis möglich.
Voraussetzung: 18. Lebensjahr und Praxis
Wenn nie eine Lehrausbildung absolviert wurde, gibt es dennoch die Möglichkeit, über den Weg der "ausnahmsweisen Zulassung" eine Lehrabschlussprüfung zu machen.
Voraussetzung ist, dass das 18. Lebensjahr vollendet wurde und eine entsprechende Berufspraxis (beispielsweise im Ausmaß der halben Lehrzeit) vorhanden ist.
Prüfung 3-4 Jahre nach Ende der Schulpflicht
Wenn bereits die Hälfte der Lehrzeit absolviert wurde und keine Möglichkeit bestand, für die restliche Lehrzeit einen Lehrvertrag abzuschließen, kann ebenfalls die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragt werden.
Der Prüfungstermin liegt in beiden Fällen zwischen drei und vier Jahren (je nach Lehrzeitdauer des betreffenden Lehrberufes) nach Beendigung der Schulpflicht. Der Antrag für die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist bei der nach dem Arbeitsort oder Wohnort örtlich zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer abzugeben.
Kinderbetreuungskosten jetzt steuerlich absetzbar
Die Kosten für die Betreuung von Kindern können seit 1. Jänner 2009 bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Betreuungskosten ab 01.01.09 absetzbar
Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten, die ab dem 1. Jänner 2009 angefallen sind. Es profitieren Kinder, die das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet haben, und für das einem der beiden Elternteile länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Betreuung durch qualifizierte Personen
Die Betreuung muss durch eine öffentliche oder eine private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Krippe, Kindergarten, Hort, Kindergruppe) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (z.B. Tagesmutter/-vater, Babysitter/in) erfolgen. Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können.
Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein und als solche ausgewiesen werden. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Betriebsrätinnen oder Betriebsärztinnen sind kompetente Ansprechpartner.
Definition von sexueller Belästigung
Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben definiert sexuelle Belästigung als "... ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist ... Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn dieses Verhalten vom Arbeitgeber, einem Kollegen oder einem Dritten (etwa einem Kunden) an den Tag gelegt wird, oder wenn der Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn die Arbeitnehmerin durch Dritte sexuell belästigt wird."
Aufmerksam machen oder Dritte einschalten
Der Betreffende sollte höflich, aber bestimmt darauf aufmerksam gemacht werden, dass sein Verhalten unerwünscht ist - was zugegebenermaßen gerade bei Vorgesetzten nicht leicht ist. Sollte dies nicht fruchten, müssen Dritte eingeschaltet werden. Kompetente Ansprechpartnerinnen im Betrieb sind Betriebsrätinnen, Betriebsärztinnen oder Frauenbeauftragte. Gibt es das alles in ihrem Betrieb nicht, dann wenden Sie sich an die Arbeiterkammer an Ihre Gewerkschaft.
zum SeitenanfangSo viel Urlaub steht Ihnen zu
Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens fünf Wochen (30 Werktage – inkl. Samstag) bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr.
Arbeitsjahr beginnt mit Eintrittsdatum
Das Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum. Eine Umstellung des Urlaubsjahres vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr ist durch Betriebsvereinbarung, Kollketivvertrag und wenn es günstiger ist für den Arbeitnehmer, auch durch Arbeitsvertrag möglich.
Teilzeitbeschäftigte haben vollen Anspruch
Statt Werktagen (inklusive Samstagen) kann Urlaub auch in Arbeitstagen berechnet werden. Das sind z.B. 25 Arbeitstage bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag oder 15 Arbeitstage wenn ein Arbeitnehmer von Montag bis Mittwoch arbeitet.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer immer fünf bzw. sechs Wochen Urlaub bekommen muss. Auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf fünf bzw. sechs Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr! Durch eine Änderung der Arbeitszeit (von Voll- auf Teilzeit oder umgekehrt), darf sich das Urlaubsausmaß nicht ändern.
Pensionssplitting
Seit dem Jahr 2005 können Eltern für die Jahre der Kindererziehung ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren.
Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann spätestens bis zum 7. Geburtstag des Kindes beantragen, dass ein Teil seiner Pensionsbeiträge, welche er in den ersten fünf Lebensjahren des Kindes geleistet hat, dem kindererziehenden Elternteil gutgeschrieben werden.
Zur Erklärung
Nach den neuen pensionsrechtlichen Bestimmungen (Allgemeines Pensionsgesetz) kommt es in Zukunft nicht mehr zur Errechnung einer Bemessungsgrundlage, sondern es werden für jeden einzelnen Monat Gutschriften erworben. Die Summe der Gutschriften eines Jahres wird als Teilgutschrift zur bestehenden Gesamtgutschrift addiert und so jedes Jahr als neue Gesamtgutschrift auf einem individuellen Pensionskonto gespeichert.
Obwohl Kindererziehungszeiten auf dem individuellen Pensionskonto gutgeschrieben werden, führen die in der Regel höheren Beiträge des erwerbstätigen Elternteils zu einer höheren Gesamtgutschrift. Dies hat zur Folge, dass der kindererziehende Elternteil mit einer deutlich geringeren Pension rechnen muss.
Um diese Ungerechtigkeit zu verhindern, wurde im Jahr 2005 das freiwillige Pensionssplitting eingeführt.
Spionagesoftware zur Arbeitnehmerkontrolle
Arbeitnehmer oder Betriebsrat informieren
Immer wieder stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Überwachung von Mitarbeiter/innen am Arbeitsplatz zulässig ist. Dafür gibt es verschiedene Regelungen. Grundsätzlich gilt allerdings: Die Arbeitnehmer/innen oder der Betriebsrat müssen darüber informiert werden.
In Betrieben mit Betriebsrat
Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren (z.B. Videokameras oder die Aufzeichnung der Leistung durch Maschinen), dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Betriebsrat mit dem Betriebsinhaber darüber eine Betriebsvereinbarung getroffen hat. Der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung kann nicht vor der Schlichtungsstelle erzwungen werden.
In Betrieben ohne Betriebsrat
In betriebsratslosen Betrieben dürfen solche Kontrollmaßnahmen nur mit Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer durchgeführt werden, die jederzeit widerrufen werden kann, sofern nicht schriftlich eine Befristung der Kontrollmaßnahme vereinbart wurde.¿Ausnahme: Der Arbeitgeber darf auf die Daten zugreifen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, etwa wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung (z.B. Herunterladen pornographischer Daten oder Verstoß gegen das Wiederbetätigungsverbot) nahe liegt.
zum SeitenanfangKrankenversicherungsschutz
Wenn nach Beendigung des Dienstverhältnisses für mehrere Wochen Urlaub gemacht werden soll, ist versicherungsrechtlich Vorsicht geboten.
Antrag auf Selbstversicherung
Grundsätzlich besteht während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses sofern die Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze liegt voller Versicherungsschutz. Das heißt, man ist kranken-, arbeitslosen-, unfall- und auch pensionsversichert. Im Jahr 2009 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze € 357,74. Nach dem Ende der Beschäftigung besteht für weitere 6 Wochen Krankenversicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis zuvor mindestens seschs Wochen gedauert hat bzw. während des letzten Jahres mindestens 26 Wochen Beschäftigungszeiten vorliegen. Allerdings gibt es Krankengeld nur im Fall von Erkrankungen, die während der ersten drei Wochen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses eintreten. Darüber hinaus gibt es nur Sachleistungen, das heißt die Krankenversicherung bezahlt die Behandlungskosten. Sollte man nach sechs Wochen noch nicht wieder in Beschäftigung stehen bzw. Arbeitslosengeld beziehen, muss man innerhalb dieser sechs Wochen bei der Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Selbstversicherung stellen.
zum SeitenanfangVerbot der Leistung von Überstunden für werdende und stillende Mütter
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzliche oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden.
Kein Verdienstausgleich
Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.
Im Gegensatz zu anderen Beschäftigungsverboten, bei denen der eingetretene Verdienstausfall ausgeglichen werden muss wie etwa beim Verbot der Nachtarbeit, erhält die Arbeitnehmerin für Überstunden die auf Grund der Schwangerschaft nicht mehr geleistet werden dürfen, keinen Verdienstausgleich. Dies deshalb, weil der Wegfall von Überstunden keine Beschäftigungsveränderung darstellt.
Stillzeit
Während der Stillzeit dürfen Mütter bestimmte Arbeiten nicht ausführen, im Zweifelsfall entscheidet darüber das Arbeitsinspektorat.
Gefahr einer Berufskrankheit
Stillende Mütter sind verpflichtet dem Arbeitgeber bei Wiederantritt der Arbeit mitzuteilen, dass sie stillen. Es gelten für sie bestimmte Beschäftigungsverbote. Es sind ihnen Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Kälte und Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann sowie Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck untersagt.
Darüber hinaus entscheidet im Zweifel das Arbeitsinspektorat, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Die Beschäftigungsverbote gelten solange die Mutter stillt. Verlangt der Arbeitgeber eine Bestätigung darüber, so ist diese von einem Arzt oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
Absolutes Beschäftigungsverbot
In der Zeit vor und nach einer Entbindung besteht ein mindestens achtwöchiger Mutterschutz. Unter Umständen kann sich diese Frist jedoch verlängern.
Acht Wochen vor und nach Entbindung
Acht Wochen vor und acht Wochen nach der voraussichtlichen Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Diese Zeit wird auch Schutzfrist oder Mutterschutz genannt. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Geburt mindestens 12 Wochen.
Ist eine Verkürzung der Acht-Wochen-Frist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen. Während des Beschäftigungsverbotes dürfen Arbeitnehmerinnen – selbst wenn sie dies möchten – nicht beschäftigt werden. Während dieser Zeit haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Wochengeld.
Kündigungs- und Entlassungsschutz von Müttern im unbefristeten Arbeitsverhältnis
In bestimmten Fällen wird eine Kündigung bzw. Entlassung unwirksam, auch wenn die werdende Mutter erst danach von ihrer Schwangerschaft erfährt.
Bekanntgabe kann nachgeholt werden
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz der Mutter besteht ab dem Zeitpunkt der nachweislichen Bekanntgabe der Schwangerschaft. Ist die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bekannt, hat sie diese jedoch vor Ausspruch einer Kündigung/Entlassung noch nicht gemeldet, kann die Bekanntgabe innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ausspruch unter gleichzeitiger Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nachgeholt werden.
Die Kündigung bzw. Entlassung wird dadurch nachträglich unwirksam. Erfährt die Arbeitnehmerin selbst erst nach Ausspruch der Kündigung/Entlassung von ihrer Schwangerschaft, so wird die Kündigung/Entlassung nachträglich unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin unverzüglich nach Kenntniserlangung diese dem Arbeitgeber unter gleichzeitiger Vorlage einer ärztlichen Bestätigung mitteilt und die Arbeitnehmerin bereits bei Ausspruch schwanger war.
Bekanntgabe der Schwangerschaft
Es liegt allein bei der Arbeitnehmerin, wann sie eine vorliegende Schwangerschaft ihrem Arbeitgeber meldet. Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten ab Bekanntgabe bzw. ab Bekanntwerden der Schwangerschaft beim Arbeitgeber.
Werdende Mutter kann entscheiden
Arbeitnehmerinnen müssen laut Gesetz, sobald ihnen die Schwangerschaft bekannt ist, dem Arbeitgeber unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins Mitteilung machen. Trotz dieser gesetzlichen Bestimmung liegt es bei der Arbeitnehmerin, wann sie die Schwangerschaft bekanntgeben will, da eine spätere Bekanntgabe der Schwangerschaft weder den Arbeitsvertrag noch andere Verpflichtungen verletzt und keine Sanktionen nach sich zieht. Auf Verlangen haben werdende Mütter eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen.
zum SeitenanfangDiskriminierung
Nach den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes dürfen Arbeitnehmer weder bei der Begründung noch bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechtes, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder ihrer Weltanschauung schlechter behandelt werden, als andere Arbeitnehmer.
Anfechtung möglich
Auch bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, bei der Entlohnung, der Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen, der Aus- und Weiterbildung, und dem beruflichen Aufstieg darf keine unsachliche Ungleichbehandlung erfolgen. Wenn trotzdem eine Diskriminierung erfolgt, können Sie Schadenersatzansprüche geltend machen. Eine diskriminierende Kündigung kann bei Gericht angefochten werden.
Nachdem teilweise die Fristen zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche aus einer Diskriminierung sehr kurz sind, empfehlen wir Ihnen eine rasche Kontaktaufnahme zur Rechtsberatung. Wir von der Arbeiterkammer stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Lehre und Matura
Ab dem Schuljahr 2008/2009 besteht die Möglichkeit für Lehrlinge in Vorarlberg gleichzeitig einen Lehrabschluss zu machen und auch die Matura zu absolvieren.
Vier Standorte
Dieses Modell wurde gemeinsam vor der Arbeiterkammer, der Wirtschaftskammer und dem Land Vorarlberg entwickelt. Es gibt lernwilligen Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Chance, einen Zugang. zur Universität, Fachhochschule oder einem Kolleg zu erlangen.
Diese Matura, die auch Berufsreifeprüfung genannt wird, kann an vier Berufsschulstandorten in Vorarlberg begonnen werden.
Das Ende der Anmeldefrist für das kommende Schuljahr ist der 15.12.2008. Anmeldeformulare gibt es bei jeder Berufsschule. Die Anmeldung selbst erfolgt auch direkt bei der Berufsschule.
Ausgenommen von diesem Modell sind Lehrlinge, welche die Blockberufsschule in Lochau oder in einem anderen Bundesland besuchen.
Bei allfälligen Fragen kannst du dich auch in der Lehrlings- und Jugendabteilung der Arbeiterkammer Vorarlberg beraten lassen.
Kündigung
Wenn Sie ihr Arbeitsverhältnis kündigen möchten, müssen Sie die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin einhalten. Die Länge der Frist hängt unter anderem davon ab, ob Sie Arbeiter oder Angestellter sind. Der Kündigungstermin ist der Tag, an dem die Frist enden muss. Zwischen dem Tag, an dem ihr Arbeitgeber die Kündigung erhält und dem vorgegebenen Kündigungstermin muss die volle Frist zeitlich Platz finden.
Dabei ist zu beachten, dass die Zustellung der Kündigung an den Arbeitgeber rechtzeitig sein muss. Es reicht nicht aus, den Brief rechtzeitig aufzugeben. Die Kündigung muss, sofern nichts anderes festgelegt ist, nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist aber eine schriftliche Kündigung jedenfalls empfehlenswert.
Sie können grundsätzlich die schriftliche Kündigung auch persönlich übergeben. Dabei sollten Sie sich nach Möglichkeit den Erhalt durch den Arbeitgeber bestätigen lassen. Verweigert der Arbeitgeber die Bestätigung des Erhaltes, dann sollten Sie sich durch anwesende Zeugen bestätigen lassen, dass Sie ihm die Kündigung an diesem Tag übergeben haben.
Postensuche
Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat der gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf sogenannte Postensuchtage.
Nachfragen unzulässig
Sofern keine günstigere Regelung besteht, ist der Arbeitnehmer auf sein Verlangen in jeder Woche der Kündigungsfrist für ein Fünftel seiner wöchentlichen Arbeitszeit bezahlt von der Arbeit freizustellen.
Nimmt man diese bezahlten Freistellungstage vereinbarungsgemäß in Anspruch, dann will der Arbeitgeber oftmals wissen, bei wem man sich vorgestellt hat. Derartige Fragen sind unzulässig und müssen nicht beantwortet werden. Als Arbeitnehmer ist man nicht verpflichtet nachzuweisen, dass man sich während der beanspruchten Freistellung tatsächlich um eine neue Stelle beworben hat oder bei wem.
Entlässt der Arbeitgeber deshalb einen Arbeitnehmer, dann ist die Entlassung nicht gerechtfertigt und kann bei Gericht wegen unzulässiger Motivgründe angefochten werden.
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